Ölheizung: Austauschpflicht nach GEG – was gilt wirklich?
Eine alte Ölheizung wirft schnell die Frage auf: Muss sie raus – und wann? Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt dazu zwei ganz unterschiedliche Stränge: eine Austauschpflicht für sehr alte Konstanttemperaturkessel und die 65-%-Regel für neu eingebaute Heizungen. Beides ist 2026 in Bewegung – dieser Ratgeber sortiert, was nach aktueller Rechtslage in Deutschland gilt.
Die 30-Jahre-Regel: Austauschpflicht für alte Kessel
Die bekannteste Pflicht steckt in § 72 GEG (vormals § 10 EnEV): Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren ab Einbau oder Aufstellung grundsätzlich nicht mehr betrieben werden.
Entscheidend ist die Bauart. Betroffen sind in erster Linie alte Standard- bzw. Konstanttemperaturkessel, die ihr Heizwasser dauerhaft auf hohem Niveau halten und entsprechend ineffizient arbeiten. Ein in den frühen 1990er-Jahren eingebauter Konstanttemperaturkessel hat sein rechnerisches Limit damit längst überschritten.
So finden Sie es heraus: Baujahr und Kesseltyp stehen auf dem Typenschild des Geräts, oft auch im Schornsteinfeger-Protokoll. Im Zweifel gibt Ihnen die Schornsteinfegerin oder der Heizungsbauer Auskunft, ob es sich um einen austauschpflichtigen Konstanttemperaturkessel handelt.
Wichtige Ausnahmen und der Eigentümer-Bestandsschutz
Die 30-Jahre-Regel ist deutlich enger, als viele befürchten. Mehrere Ausnahmen nehmen einen Großteil der Bestandsanlagen aus der Pflicht:
- Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind ausgenommen. Die meisten seit Mitte der 1990er-Jahre verbauten Geräte fallen in diese Kategorie und dürfen weiterlaufen.
- Sehr kleine und sehr große Kessel unter 4 kW oder über 400 kW Nennleistung sind von der Regel nicht erfasst.
- Eigentümer-Bestandsschutz: Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.
Der Bestandsschutz endet beim Eigentümerwechsel: Übernimmt ein neuer Eigentümer das Haus, muss ein betroffener Altkessel in der Regel innerhalb von zwei Jahren ausgetauscht werden. Dieser Punkt wird beim Immobilienkauf gerne übersehen.
Die 65-%-Regel gilt nur für neue Heizungen
Der zweite Strang betrifft nicht den Weiterbetrieb, sondern den Neueinbau: Jede neu eingebaute Heizung soll zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe ist nach aktueller Rechtslage an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt – sie greift also je nach Wohnort zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
- In Großstädten über 100.000 Einwohner wird die 65-%-Regel spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich.
- In kleineren Gemeinden spätestens nach dem 30. Juni 2028 – oder früher, sobald die Kommune ihren Wärmeplan vorlegt.
Eine neue reine Ölheizung lässt sich danach nur noch unter engen Voraussetzungen einbauen, etwa als Hybridlösung mit verpflichtendem erneuerbaren Anteil. Für Ihren bestehenden, funktionierenden Kessel ändert die 65-%-Regel dagegen zunächst nichts.
Reparatur bleibt erlaubt – Tausch nur bei Defekt oder Pflicht
Eine gute Nachricht für alle Bestandsanlagen: Die Reparatur Ihrer vorhandenen Ölheizung ist weiterhin zulässig. Geht der Brenner kaputt oder muss die Pumpe getauscht werden, dürfen Sie instand setzen lassen – ein sofortiger Heizungstausch wird dadurch nicht ausgelöst.
Erst wenn der Kessel irreparabel defekt ist (umgangssprachlich „Heizungshavarie"), greifen die gesetzlichen Übergangsfristen für den Einbau einer Ersatzheizung. Das Gesetz sieht dafür Übergangs- und Härtefallregelungen vor, sodass niemand von heute auf morgen ohne Wärme dasteht. Wer ohnehin vor einer großen Investition steht, sollte einen Wechsel aber rechtzeitig planen statt im Winter unter Zeitdruck zu entscheiden.
Stand 2026: Die Regeln sind in Bewegung
Stand 2026: Das GEG soll durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst werden. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 13. Mai 2026 beschlossen; das Gesetzgebungsverfahren ist damit aber noch nicht abgeschlossen. Vorgesehen ist unter anderem, die starre 65-%-Regel und Betriebsverbote bestimmter Heizungen entfallen zu lassen und stärker auf Technologieoffenheit zu setzen. Solange die Reform nicht in Kraft ist, gilt das bestehende GEG weiter.
Für Sie heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Jahreszahlen aus älteren Ratgebern. Was konkret für Ihr Gebäude gilt, hängt vom Kesseltyp, vom Baujahr, von der Selbstnutzung und vom Stand der Wärmeplanung Ihrer Kommune ab. Prüfen Sie vor jeder größeren Entscheidung den aktuellen Stand – am besten gemeinsam mit einer Energieberatung oder Ihrem Fachhandwerk.
Nach dem Tausch: Heizöltank fachgerecht stilllegen
Wird die Ölheizung ersetzt, ist das Thema nicht erledigt: Der Heizöltank bleibt zurück und muss rechtssicher außer Betrieb genommen werden. Solange er befüllbar ist, gilt er nach der AwSV als „in Betrieb" – samt aller Betreiber- und Prüfpflichten.
Bei der Stilllegung sind unter anderem diese Schritte nötig:
- Restöl und Ölschlamm absaugen und als Abfall fachgerecht entsorgen; Sie erhalten dafür einen Entsorgungsnachweis.
- Leitungen blindsetzen und den Füllstutzen unbrauchbar machen, damit keine Fehlbefüllung mehr möglich ist (TRwS 791).
- Grenzwertgeber ausbauen und vorhandene Leckanzeigeflüssigkeit entfernen.
- Bei prüfpflichtigen Anlagen (unterirdisch oder oberirdisch über 10.000 Liter, in Schutzgebieten bereits ab 1.000 Liter): Meldung an die Untere Wasserbehörde und eine einmalige Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen (§ 47 AwSV).
Stilllegung und Entsorgung sind nach § 45 AwSV fachbetriebspflichtig und gehören in die Hand eines zertifizierten Fachbetriebs nach AwSV. Erst die ordnungsgemäße Außerbetriebnahme beendet Ihre Betreiberhaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – bis dahin haften Sie für jeden Schaden, der vom Tank ausgeht.