Förderung beim Heizungstausch: Was gilt für die Öltank-Entsorgung?
Wer von Öl auf eine erneuerbare Heizung umsteigt, kann die Demontage und Entsorgung von Ölkessel und Heizöltank als Umfeldmaßnahme über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschussen lassen. Förderfähig ist die Tank-Entsorgung dabei aber nur im Paket mit dem Heizungstausch – und nur, wenn der Antrag vor der Beauftragung gestellt wird. Dieser Ratgeber erklärt, was nach aktueller Rechtslage (Stand 2026) in Deutschland gilt.
Förderung gibt es nur im Paket mit dem Heizungstausch
Eine eigenständige Förderung allein für die Öltank-Entsorgung gibt es in Deutschland nicht. Bezuschusst werden Demontage und Entsorgung eines Heizöltanks nur dann, wenn sie Teil eines geförderten Heizungstauschs sind – also wenn Sie Ihre Ölheizung gegen eine überwiegend mit erneuerbaren Energien betriebene Heizung (etwa Wärmepumpe, Biomasse oder einen Anschluss an ein Wärmenetz) austauschen.
Rechtlicher Rahmen ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Den Zuschuss für den Heizungstausch in Wohngebäuden wickelt nach aktueller Rechtslage die KfW ab (Zuschuss Nr. 458); ergänzende Effizienzmaßnahmen am Gebäude laufen weiterhin über das BAFA. Wer den Tank ohnehin loswerden möchte, sollte diesen Schritt deshalb nicht isoliert, sondern als Teil des Gesamtvorhabens planen.
Was die Heizungsförderung umfasst (Stand 2026)
Die Heizungsförderung setzt sich nach aktueller Rechtslage aus einer Grundförderung und mehreren Boni zusammen, die gemeinsam gedeckelt sind:
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten für alle Antragsberechtigten.
- Klimageschwindigkeitsbonus: zusätzlich 20 %, wenn Sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung in der selbstgenutzten Wohnung ersetzen – also der typische Fall beim Tausch der Ölheizung.
- Einkommensbonus: bis zu 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen unterhalb einer festgelegten Grenze.
- Effizienzbonus: 5 % für besonders effiziente Wärmepumpen.
Die Summe aller Boni ist auf einen maximalen Zuschuss von 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Auch die anrechenbaren Kosten selbst sind je Wohneinheit gedeckelt. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bedingungen.
Stand 2026: Förderhöhen, Boni und Fristen rund um GEG und BEG sind politisch in Bewegung. Die hier genannten Sätze geben den aktuell veröffentlichten Stand wieder – prüfen Sie vor dem Antrag die offiziellen Angaben von KfW und BAFA oder lassen Sie sich von einem Energieeffizienz-Experten beraten.
Sind Demontage und Entsorgung von Kessel UND Tank förderfähig?
Ja. Demontage und Entsorgung der Altanlage zählen zu den sogenannten Umfeldmaßnahmen – das sind vorbereitende und wiederherstellende Arbeiten, die für den Heizungstausch nötig sind. Sie werden mit demselben Fördersatz bezuschusst wie die neue Heizung selbst.
Bei einer Ölheizung umfasst das typischerweise:
- den Ausbau und die Entsorgung des Ölkessels samt Brenner und Zubehör;
- die Reinigung, Demontage und Entsorgung des Heizöltanks (Stahl-, Kunststoff- oder Batterietank);
- bei Erdtanks die fachgerechte Stilllegung und Verfüllung, wenn der Tank im Boden verbleibt;
- die Entsorgung von Restöl, Ölschlamm und Kondenswasser als gefährlicher Abfall.
Welche Einzelposten anrechenbar sind, regelt das KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen. Noch verwertbares Heizöl, das umgepumpt oder verkauft wird, gilt in der Regel nicht als förderfähige Leistung – die reinen Entsorgungs- und Demontagekosten dagegen schon.
Bedingung: fachgerechte Entsorgung – und die AwSV-Pflichten
Eine zentrale Voraussetzung: Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur gewährt, wenn die ausgetauschte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Wer Kessel oder Tank in Eigenregie verschrottet, riskiert den Bonus – und verstößt bei Tanks über 1.000 Litern zugleich gegen das Wasserrecht.
Denn unabhängig von der Förderung gelten für die Stilllegung einer Heizöltankanlage die Vorgaben der AwSV und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG):
- Fachbetriebspflicht: Stilllegung und Demontage oberirdischer Anlagen über 1.000 Litern sowie aller unterirdischen Tanks dürfen nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach AwSV (§ 62) erfolgen.
- Meldung an die Untere Wasserbehörde: Die Stilllegung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei prüfpflichtigen Anlagen geschieht das über den Sachverständigenbericht.
- Technische Schritte: Tank und Leitungen restlos entleeren und reinigen, Leitungen blindsetzen, Grenzwertgeber und Füllarmaturen unbrauchbar machen, Erdtanks bei Verbleib im Boden verfüllen.
- Entsorgungsnachweis: Über das ölhaltige Material erhalten Sie einen Nachweis – wichtig für KfW, Behörde und Versicherung.
Ablauf: erst Antrag, dann beauftragen
Für die Reihenfolge gilt der wichtigste Grundsatz der Heizungsförderung: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Nach aktueller Rechtslage läuft das in drei Schritten:
- Fachunternehmen oder Experten beauftragen: Ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte erstellt eine „Bestätigung zum Antrag" (BzA) mit den geplanten förderfähigen Gesamtkosten – inklusive der Umfeldmaßnahmen wie der Tank-Entsorgung.
- Vertrag mit Bedingung schließen: Sie schließen einen Liefer- oder Leistungsvertrag ab, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Auftrag wird also vom Erhalt der Förderzusage abhängig gemacht. Ein Vertrag ohne diese Bedingung wird nicht akzeptiert.
- Antrag bei der KfW stellen: Mit der BzA-ID beantragen Sie den Zuschuss im KfW-Kundenportal – in jedem Fall, bevor die Arbeiten vor Ort beginnen. Erst nach der Zusage werden Kessel und Tank ausgebaut und entsorgt.
Praxis-Tipp: Lassen Sie den AwSV-Fachbetrieb die Tank-Entsorgung früh in den Kostenvoranschlag aufnehmen. So sind Demontage, Reinigung und Entsorgung von Anfang an Teil der förderfähigen Gesamtkosten und gehen nicht verloren.
Ohne Förderung bleibt die Entsorgungspflicht bestehen
Ob mit oder ohne Zuschuss: Wird eine Ölheizung dauerhaft außer Betrieb genommen, muss der Tank fachgerecht stillgelegt oder entsorgt werden. Die Förderung senkt die Kosten, ersetzt aber nicht die Pflichten nach AwSV und WHG. Auch die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 89 WHG bleibt bestehen, solange Öl im System ist.
Weil sich die Rahmenbedingungen von GEG und BEG laufend ändern, lohnt sich vor dem Tausch ein kurzer Abgleich mit den jeweils aktuellen Vorgaben. Die eigentliche Demontage und Entsorgung von Kessel und Tank sollten Sie deutschlandweit in jedem Fall von einem zertifizierten Fachbetrieb nach AwSV ausführen lassen – das sichert sowohl die Förderfähigkeit als auch die rechtssichere Stilllegung.